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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite A 387

Steuerfreiheit von Erschwerniszulagen für Lenker von Autobussen mit Überlängen

von Autobussen mit Überlängen

(BMF) — Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0101, festgestellt, daß sich aus der Lenkung und Betreuung überlanger Fahrzeuge (mehr als 10,90 m) eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zur Tätigkeit von Autobuslenkern im allgemeinen ergibt. Die im Kollektivvertrag (Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben unter Pkt. 7 a) vorgesehene Erschwerniszulage ist daher gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln.

Diese Rechtsansicht ist auch bei allen offenen Verfahren für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume sowie seitens der Arbeitgeber bei der Lohnzettelerstellung des Jahres 1993 zu berücksichtigen. Die bezogenen Erschwerniszulagen sind auf dem Lohnzettel als steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 auszuweisen, die abgeführte Lohnsteuer ist aber unverändert zu belassen. Die Richtigstellung der Steuerbelastung erfolgt beim Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren für das Jahr 1993.

Wurden die Erschwerniszulagen aufgrund der bisherigen Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen für Vorjahre steuerpflichtig behandelt, rechtfertigt dies auch Anträge gemäß § 240 BAO auf Erstattung zu Unrecht bezahlter Lohn...

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