zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 30, 20. Oktober 1994, Seite R 159

Verfahren: Frist Vorlageantrag

Ein Antrag auf Begründung einer

Berufungsvorentscheidungbetreffend Kosten des Vollstreckungsverfahrens hemmt nicht die Frist für den Vorlageantrag — (§ 276 Abs. 1 BAO)

Das Finanzamt wies eine Berufung gegen die Festsetzung von Kosten des Vollstreckungsverfahrens mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Beschwerdeführerin brachte am letzten Tag der Berufungsfrist einen Antrag auf Begründung der Berufungsvorentscheidung ein. Das Finanzamt kam diesem Ersuchen nach, die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung und meinte, durch den Antrag auf Begründung sei die Rechtsmittelfrist „unterbrochen“ worden. Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung aus meritorischen Gründen als unbegründet ab. Dazu war die FLD nicht berechtigt.

Nur für eine Berufung wird die Frist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt. „Ist die Begründung einer Berufungsvorentscheidung mangelhaft, so ist ein Antrag auf Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Schimetschek, SWK-SH Abgabenberufungsverfahren, 1994, Seite 22). Wird dennoch ein derartiger ,Antrag‘ eingebracht, so hemmt er nicht den Lauf der Frist...

Daten werden geladen...