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VfGH: Gleichbehandlungsgesetz
• TeilweiseAufhebungdes § 2 b des Gleichbehandlungsgesetzes — (BGBl. Nr. 108/1979 i. d. F. BGBl. Nr. 290/1985)
Die aufgehobene Bestimmung sah vor, daß die Richtlinien für die Vergabe von Förderungen des Bundes für Unternehmen — zwingend — nur für Unternehmen vorzusehen sind, die das Gleichbehandlungsgesetz beachten (die aufgehobenen Worte sind hervorgehoben):
„Die Richtlinien für die Vergabe von Förderungen des Bundes für Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die das Gleichbehandlungsgesetz beachten und den Aufträgen der Gleichbehandlungskommission nachkommen.“
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Was den Einwand der Bundesregierung bloß privatrechtlicher Folgen und des mangelnden Eingriffs in subjektive Rechte betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob unter den in § 2 b Gleichbehandlungsgesetz genannten Richtlinien nur jene der sogenannten privatwirtschaftlichen Vergabe von Förderungsmitteln oder auch der Bereich hoheitlicher Maßnahmen zu verstehen ist. Denn selbst der allfällige Umstand, daß ein subjektives Recht auf die Gewährung von Förderungen durch die öffentliche Hand als Privatrechtsträger nicht besteht, nimmt einem durch Verwaltungsakt ausgesprochenen Verbot der Beteiligung mit Förderungsmitteln nicht seine Rechtswirkungen; sie bestehen ...