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USt-Vorauszahlungen im VwGH-Verfahren
(A. B.) — Wird nach der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Neufestsetzung von USt-Vorauszahlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz ein Jahresbescheid erlassen, fällt die zunächst gegebene Beschwer (auch hinsichtlich des Verfahrensbescheides gemäß § 303 BAO) nachträglich weg. Die Beschwerde ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären. Dem Beschwerdeführer steht kein Ersatz seiner Verfahrenskosten zu (, 0182).
Anmerkung:
Ist die Einstellung des Verfahrens an die Einvernahme des Beschwerdeführers geknüpft, kann auf diese Weise auch beim VwGH der Ansicht begegnet werden, der Beschwerdeführer könnte sich in seinen Rechten auf Beseitigung der Folgen des bekämpften Bescheides (Säumniszuschlag) allein durch den Jahresbescheid und nicht mehr durch den Vorauszahlungsbescheid verletzt erachten (siehe SWK-Heft 17/1994, Seite A 389 ff.).