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Schwerer Redaktionsfehler im neuen UStG 1994
Im Binnenmarktregelungs-Anhang des UStG 1994 lautet der zweite Satz des Art. 11 Abs. 1:
„Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3 a Abs. 1 bis 5 (Hervorhebung durch den Verf.) ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet.“
Weiters lautet der erste Satz des Art. 11 Abs. 2 leg. cit.:
„Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3 a Abs. 1 bis 5 (Hervorhebung durch den Verf.) abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.“
Hier handelt es sich offensichtlich um einen Redaktionsfehler: Es gibt im Art. 3 a nämlich überhaupt gar keinen Abs. 5!
Der Fehler liegt aber vermutlich nicht in den vorstehend genannten Zitierungen, sondern vielmehr im zitierten Art. 3 a; dort wurde nämlich offensichtlich auf den Abs. 5 vergessen. Dieser Absatz soll — nach Meinung des Verfassers — sinngemäß offenbar lauten:
„(5) Die Vermittlung einer mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung (Beladen, Entladen, ...