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AVR 1, Februar 2022, Seite 40

Indexierung der Familienbeihilfe verstößt laut Generalanwalt gegen Unionsrecht

avr Redaktion

Schlussanträge: Schlussanträge Generalanwalt de la Tour , Kommission/Österreich, C-328/20.

Normen: § 8a FLAG; § 33 EStG.

Seit dem passt Österreich für Arbeitnehmer, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, den Pauschalbetrag der Familienbeihilfe sowie der verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen nach oben oder unten entsprechend dem allgemeinen Preisniveau des betreffenden Mitgliedstaats an. Da diese Anpassung und die unterschiedliche Behandlung, die sich daraus in erster Linie für Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen ergibt, nach Ansicht der Kommission gegen Unionsrecht verstoßen, erhob diese beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich. Dem Generalanwalt zufolge verstößt diese Indexierung gegen Unionsrecht. Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, müssen in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer.

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