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Verfahren: Devolutionsantrag
• Zur Stellung einesDevolutionsantragesist grundsätzlich nur jene Person berechtigt, die zuvor ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht hat — (§ 311 Abs. 2 Z 1 BAO), (Abweisung)
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