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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Wegen des Verdachtes einerAbgabenhinterziehungkann ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, wenn die als Empfänger von Subhonoraren namhaft gemachten Personen nicht existieren oder angeben, daß sie den Beschwerdeführer nicht kennen — (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
(, AW 94/13/0013)