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SWK 31, 1. November 1994, Seite 163

GmbH-Anteile: Veräußerung

EinGewinn,der bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen entsteht, ist auch dann zum ermäßigten Einkommensteuersatz zu besteuern, wenn der Kaufpreis nicht in einem Jahr eingeht — (§ 31 Abs. 1 EStG 1972)

Die Beschwerdeführerin war an einer GmbH, deren Stammkapital 500.000 S betrug, mit einem Geschäftsanteil im Nominalbetrag von 475.000 beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom veräußerte sie den Geschäftsanteil um den Betrag von 80.250.000 S, wovon der Beschwerdeführerin 68.750.000 S im Jahre 1985, der Restbetrag von 11.500.000 S aber erst im Jahr 1986 zuflossen. Während für die Einkünfte aus der Veräußerung dieser wesentlichen Beteiligung im Einkommensteuerbescheid 1985 der ermäßigte Steuersatz im Sinne des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 EStG 1972 zugebilligt wurde, wurden die aus dieser Veräußerung erzielten Einkünfte des Jahres 1986 mit dem Normalsteuersatz nach § 33 EStG 1972 besteuert.

Der VwGH hat zu dem in § 37 EStG 1972 gebrauchten Begriff der außerordentlichen Einkünfte in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine solche Außerordentlichkeit nur dann gegeben sei, wenn die Einkünfte ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr angefallen sind, während bei einem auf mehrere Jahre verteilten Zufließen die angestrebte Tarifbegün...

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