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SWK 31, 1. November 1994, Seite 161

VfGH: Heiratsgut bzw.- ausstattung

Heiratsgutbzw.-ausstattung(letzteres für den Bräutigam) kann auch durch Hingabe zu verwertender Vermögensstücke erbschaftssteuerfrei erfolgen — (§ 3 Abs. 5 ErbStG)

Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, für die Schenkungssteuer zwischen der Hingabe von Gegenständen zur Einrichtung des Haushaltes oder einer dazu bestimmten Geldleistung einerseits und der Hingabe zu verwertender Vermögensstücke andererseits zu unterscheiden. Der für die Qualifikation als Ausstattung erforderliche Zweck der Zuwendung — also die Einrichtung des Haushaltes — muß ohnedies innerhalb zweier Jahre erfüllt werden — was in allen Fällen nachzuweisen ist —, und selbst eine Zuwendung, die über das den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessene Maß hinausginge, wäre nur insoweit steuerpflichtig. Ob den ausstattungspflichtigen Eltern Gegenstände zur Einrichtung des Haushaltes oder Geldmittel zur Verfügung stehen oder ob sie ihre Ausstattungspflicht nach Lage der Dinge nur durch Verwertung oder Hingabe verwertbarer Vermögensstücke erfüllen können, sind zufällige, mit dem Zweck der Ausnahme von der Steuerpflicht in keinem Zusammenhang stehende Umstände. Auch die Behörde kann zur S...

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