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SWK 31, 1. November 1994, Seite D 47

Die Aufsichtsrats- und Prüfungspflicht begründende Arbeitnehmeranzahl einer GmbH

Die Aufsichtsrats- und Prüfungspflicht begründende

DDr. Gerit Koitz-Arko und Mag. Dr. Wilhelm Koitz

Arbeitnehmeranzahl einer GmbH

Kreis der Arbeitnehmer einer GmbH ist nicht einheitlich definiert

VON DDR. GERIT KOITZ-ARKO UND MAG. DR. WILHELM KOITZ

§ 29 GmbHG sieht die gesetzliche Aufsichtsratspflicht bei Überschreiten einer durchschnittlichen Arbeitnehmeranzahl von 300 vor. § 221 HGB nennt als Teilkriterium für das Vorliegen einer großen prüfungspflichtigen GmbH das Überschreiten einer durchschnittlichen Arbeitnehmeranzahl von 300, welche gemäß EWR-Vertrag auf 50 zu reduzieren sein wird. Aufgrund differenziert anzuwendender Arbeitnehmerbegriffe unterscheidet sich weiters die Arbeitnehmeranzahl lt. § 29 GmbHG von jener lt. § 221 HGB.

Die Anzahl der Arbeitnehmer einer GmbH ist für die gesetzliche Aufsichtsratspflicht sowie für das Vorliegen einer großen GmbH nach HGB — wobei diese Gesellschaften in beiden Fällen gemäß § 268 Abs. 1 HGB der gesetzlichen Abschlußprüfungspflicht unterliegen — von Relevanz: Ein nicht geprüfter Jahresabschluß ist nichtig, d. h. entfaltet keine Rechtswirkungen. Insbesondere sind erfolgte Ausschüttungen als verbotene Rückgewähr von Einlagen zu sehen, sodaß in nachfolgenden Unternehmenskrisen durchaus von seiten des Masseverwalters Rückforderungen gestellt werden können. Di...

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