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Kündigung - Krankenstände
• Kündigung — Krankenstände
Krankenstände im Ausmaß von 126 „Kranktagen“ sind so gravierend, daß, unabhängig in welcher Ausgangsposition ein solcher Arbeitnehmer beschäftigt ist, der Leistungsausfall nicht mehr auffangbar und eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist, wenn in Zukunft mit häufigen Krankenständen zu rechnen ist und der Arbeitnehmer selbst befürchtet, seine frühere Leistung nicht mehr erbringen zu können. (Zu § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG; 9 Ob A 31/94)