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AVR 1, Februar 2022, Seite 38

Vertreterhaftung: Eintragung im Firmenbuch als Geschäftsführer ist nur deklarativ

AVR 2022/4

§§ 9, 80 BAO; § 6a KommStG; § 15 GmbHG

Die Bestellung des Geschäftsführers wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung.

Sachverhalt: Der Revisionswerber war im Firmenbuch seit Mai 2017 als Geschäftsführer der O-GmbH eingetragen. Mit Bescheid vom März 2019 wurde er gemäß § 6a KommStG iVm § 80 BAO zur Haftung für Kommunalsteuerrückstände der O-GmbH für den Zeitraum Juli bis November 2017 herangezogen. Der rechtsanwaltlich vertretene Revisionswerber erhob gegen den Haftungsbescheid Beschwerde. Nach den Feststellungen des BFG verfügt der Revisionswerber, der als Koch für eine der Gesellschafterinnen der O-GmbH in einem China-Restaurant arbeitete, über keinerlei Deutschkenntnisse und kann die lateinische Schrift nicht lesen. Am wurde der Revisionswerber von den Gesellschafterinnen der O-GmbH zum Geschäftsführer der O-GmbH bestellt. Am selben Tag hatte er bei einem öffentlichen Notar eine Musterzeichnung abgegeben. Dabei hatte sich der Revisionswerber keines Dolmetschers bedient, sondern sich auf die Auskünfte der anwesenden Vertreter der Gesellschafterinnen ...

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