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Ort der "Sonstigen Leistungen" im UStG 1994
Ort der „Sonstigen Leistungen“ im UStG 1994
Entscheidungsbäume als Werkzeug bei der Suche
nach dem richtigen Leistungsort
Von Mag. Dr. Karl E. Bruckner
Mit dem neuen UStG 1994, welches mit Wirksamkeit des österreichischen EU-Beitrittes (voraussichtlich ) in Kraft tritt, wurde das nationale österreichische Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des EU-Umsatzsteuerrechts, insbesondere an jene der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern (77/388/EWG, ABl. EG Nr. L 145/1, i. d. F. 94/5/EWG, ABl. EG Nr. I 60/16), angepaßt. Zu den wichtigsten Änderungen gehören auch die neuen umfangreichen Bestimmungen über den Ort der sonstigen Leistungen, die ein völliges Umdenken in diesem Bereich erforderlich machen. Die Definition der sonstigen Leistung in § 3 a Abs. 1 UStG 1994 wurde unverändert aus § 3 Abs. 9 UStG 1972 übernommen.1)
Sonstige Leistungen unterliegen im UStG 1972 — wie auch unverändert im UStG 1994 — dann der österreichischen Umsatzsteuer (sind also in Österreich „umsatzsteuerbar“), wenn sie von einem Unternehmer im Inland ausgeführt werden. Die praktische Bedeutung der Ortsbestimmung liegt bei sonstigen Leistungen also darin, daß die Steuerbarkeit an ihre Ausführung im Inland anknüpft.
Bisherige Rechtslage im UStG 1972
Für die Bestimmung des Leistungsortes und ...