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AVR 1, Februar 2022, Seite 36

Änderung eines abgeleiteten Bescheids gemäß § 295 Abs 1 BAO nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

AVR 2022/3

§§ 209a, 295, 284 BAO

Hängt eine Abgabenfestsetzung mittelbar von der Erledigung eines in Abgabenvorschriften S. 37 vorgesehenen Antrags (hier: des Feststellungsantrags der [Mitunternehmerschaft]) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird und die Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.

Sachverhalt: Mit dem am erlassenen Körperschaftsteuerbescheid 2010 wurde bei der Revisionswerberin die Tangente aus einer Mitunternehmerschaft mit 0 € berücksichtigt. Mit Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO der Mitunternehmerschaft, erlassen am , wurde der Revisionswerberin hingegen eine negative Tangente (etwa –550.000 €) zugewiesen. Eine unstrittig nach § 295 Abs 1 BAO amtswegig durchzuführende Änderung des abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheids 2010 unterblieb. Um die Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 2010 durchzusetzen, erhob die Revisionswerberin schließlich am Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 1 BAO.

Das BFG wies die Säumnisbeschwerde als unbegründet ab, da die Körperschaftsteuer 2010 bereits mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt wäre und daher nach § 295 Abs 1 BAO iVm § 302 Abs 1 BAO keine Bescheidänderung mehr zulässig sei. Ein ...

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