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Abzugsverbot nach § 162 BAO nur, wenn die Behörde auch tatsächlich zur Empfängerbenennung aufgefordert hat
AVR 2022/1
Der Umstand, dass das Finanzamt bzw das BFG im Beschwerdeverfahren in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass die gegenständlichen Rechnungsaussteller nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann dieses Erfordernis [die Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO] auch dann nicht ersetzen, wenn sich die Beweiswürdigung als frei von Mängeln erweist.
Sachverhalt: Bei der Revisionswerberin wurde eine Außenprüfung nach § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführt. Im Prüfungsbericht wurde festgestellt, dass es sich bei diversen Eingangsrechnungen um Scheinrechnungen gehandelt habe. Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und erließ einen neuen Körperschaftsteuerbescheid, in welchem die mit den Scheinrechnung in Zusammenhang stehenden Zahlungen „in freier Beweiswürdigung“ gemäß § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Eine ausdrückliche Aufforderung, die tatsächlichen Empfänger zu benennen, erfolgte nicht.
Der Revisionswerber erhob gegen den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Sachbescheid Beschwerde, welche vom BFG als unbegründet abgewiesen wurde. In der gegen das abweisende BFG-Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision brachte der...