Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite T 55

Zur Frist für Mängelbehebungen

In Heft 26 brachten wir auf Seite R 138 einen Auszug aus dem Erkenntnis des . Der VwGH hob damit einen Bescheid auf, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, weil der steuerliche Vertreter die Frist zur Mängelbehebung, die am Tag nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrages endete, nicht einhielt. Wir knüpften daran die Anmerkung, daß in diesem Fall das Finanzamt elf Tage brauchte, um einen Mängelbehebungsauftrag abzuschicken und vom Steuerberater verlangte, daß er innerhalb von zwei Tagen (in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr) zum Finanzamt fahre und die fehlende Unterschrift abgebe. Wir erhielten dazu vom zuständigen Beamten des Finanzamtes, Herrn Dr. Alois Wegerer, folgende Zuschrift:

„Zur dortigen — meines Erachtens untergriffigen — Anmerkung betreffend den ,Übergriff‘ eines Beamten sei folgender Sachverhalt bekanntgegeben:

Das Original der mangelhaften Berufung ist am bei der FLD für Stmk. eingelangt.

Einlangen des Originals beim Finanzamt Liezen nach Übermittlung durch die FLD für Stmk.

Erstellung des Mängelbehebungsauftrages und Versendung per Rückschein mit Fristsetzung . Nach den ho. Erfahrungen konnte damit gerechnet werden, daß das Poststück in der benachbarten Kleinstadt (12 km) am nächsten Tag zugestellt wird.

Tatsächliche Übernahme durch den Steuerberater.

S. T 56

Im Mängelbehebungsauftrag war auch nicht verlangt worden „vom Steuerberater, daß er innerhalb von zwei Tagen (in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr) zum Finanzamt fahre und die fehlende Unterschrift abgebe“, sondern war davon ausgegangen worden, daß die zweifelsohne in der Steuerberatungskanzlei aufliegende Durchschrift kopiert und vom Steuerberater unterfertigt bis zur Post gegeben werde.“

*

Es lag also nicht am zuständigen Beamten des Finanzamtes, daß das Schriftstück 14 Tage lang unterwegs war. Der von uns anhand der Begründung des VwGH-Erkenntnisses vermutete Zeitablauf ist d...

Daten werden geladen...