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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite 155

Personal-Computer: Werbungskosten

Die Kosten eines

Personal-Computerssind für einen Betriebsprüfer Werbungskosten — (§ 16 Abs. 1 EStG 1972)

Der Beschwerdeführer ist Finanzbeamter und als Betriebsprüfer tätig. Während des Besuches eines EDV-Grundkurses im Bildungszentrum der Finanzverwaltung in Wien kaufte er einen gebrauchten Personal-Computer (Kaufpreis 14.400 S). Das Gerät ist in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgestellt. Beim Jahresausgleich beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Computers im Wege der AfA (4300 S nach Abzug eines Anteiles für die private Nutzung von 500 S) als Werbungskosten. Über Vorhalt des Finanzamtes führte er aus, die Vortragenden des Kurses im Bildungszentrum der Finanzverwaltung hätten den Teilnehmern nahegelegt, das erworbene Wissen durch praktische Handhabung zu vertiefen. Deshalb habe er den Computer angeschafft.

Die Finanzbehörde anerkannte die anteiligen Anschaffungskosten des Computers nicht als Werbungskosten. Zur Begründung führte sie aus, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers werde grundsätzlich in den Räumlichkeiten des geprüften Abgabepflichtigen ausgeübt. Dort stehe aber dem Beschwerdeführer sein Computer nicht zur Verfügung, sodaß er das Ge...

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