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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite 153

Kommanditanteil: Abtretung

Bei entgeltlicher Abtretung eines Kommanditanteiles sindInvestitionsrücklagen

undInvestitionsfreibeträge

der Gesellschaft quotenmäßig gewinnerhöhend aufzulösen — (§ 24 Abs. 1 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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