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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite 630

Information zum Kommunalsteuergesetz

Information zum Kommunalsteuergesetz

GZ 06 7004/1-IV/6/94

(BMF) — Das BMF gibt zu verschiedenen das Kommunalsteuergesetz betreffende Fragen seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet.

1. Steuergegenstand (§ 1)

An die Stelle der Lohnsummensteuer ist ab Jänner 1994 die Kommunalsteuer getreten. § 1 knüpft inhaltlich an den Steuergegenstand der Lohnsummensteuer im § 25 GewStG 1953 mit folgenden Abweichungen an: Das Wort „gezahlt“ wurde durch „gewährt“ und der „Gewerbebetrieb“ durch „Unternehmen“ ersetzt.

2. Dienstnehmer (§ 2)

2.1. Dienstnehmereigenschaft

2.1.1. Dienstnehmer im Sinne des KommStG und des FLAG (Dienstgeberbeitrag, § 41 Abs. 2) sind:

• Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Dazu zählen auch Personen, die im Unternehmen der Kapitalgesellschaft in der Art eines Dienstnehmers beschäftigt sind und am Stamm- oder Grundkapital nicht mehr als 25% (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988) beteiligt sind; diese Personengruppe ist zur Hintanhaltung jeglichen Zweifels durch das AbgÄG 1994 mit Wirkung ab in den § 47 Abs. 2 EStG 1988 aufgenommen worden. Die Arbeitslöhne dieser Personen unterliegen daher ab dem Inkrafttreten des KommStG 1993 ...

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