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Vereinigung aller Anteile in einer Hand gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG
• Vereinigung aller Anteile in einer Hand gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG
(BMF) — 1. Der Tatbestand der Vereinigung aller Anteile in einer Hand i. S. d. § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Beteiligungen an der übertragenden und an der übernehmenden Körperschaft von einer Person unmittelbar gehalten werden, sondern auch dann, wenn der einzige Gesellschafter die Beteiligungen mittelbar hält oder wenn mehrere Personen unmittelbar oder mittelbar zu gleichen Teilen an der übertragenden und übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.
2. Bringt eine Mitunternehmerschaft ihren gesamten Betrieb in ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft ein, stehen ihr zwei Möglichkeiten offen:
a) Die hundertprozentige Beteiligung an der Tochtergesellschaft wird anläßlich der Einbringung zurückbehalten. Da mit der Einbringung die Mitunternehmereigenschaft der Personengesellschaft untergeht, stellt das Zurückbehalten nach § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG einen Entnahmetatbestand zum Einbringungsstichtag dar und ist von den Gesellschaftern als im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung miterfaßt normal zu versteuern. Formal bleibt die vermögensverwaltende Personengesellschaft bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch bestehen, erst an diesem Tag...