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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite 106

USt: Liftbenützung Aussichtsturm

Das Entgelt für die Benützung eines Liftes in einem Aussichtsturm unterliegt nicht dem begünstigten Umsazsteuersatz für dieBeförderung von Personenmit Verkehrsmitteln aller Art — (§ 10 Abs. 2 Z 19 UStG)

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des X.-Turmes sowie von Restaurants, Kaffeehäusern und Espressi auf diesem Aussichtsturm. Sowohl die Aussichtsplattform des X.-Turmes als auch das Turmrestaurant können von den Besuchern nur durch die Benützung eines Aufzuges erreicht werden. Für die Aufzugsbenützung ist ein Entgelt unabhängig davon zu entrichten, ob nur die Aussicht von der Aussichtsplattform aus betrachtet oder aber auch eine Konsumation im Restaurationsbetrieb getätigt wird. Die Beschwerdeführerin wollte für das beim Betrieb des Aufzugs erzielte Entgelt den für die Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art vorgesehenen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% beanspruchen.

„Der bloße Umstand der Raumüberwindung allein macht diese noch nicht zum Verkehr im Sinne solcher Leistungen, welche der Gesetzgeber begünstigen wollte. Wie die Rolltreppe im Kaufhaus unter diesem Aspekt als Verkehrsmittel nicht angesehen werden könnte, so gilt dies in gleicher Weise für den Fall eines im Kaufhaus gleic...

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