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Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrling mangels ausreichender Ausbildung
Der Lehrling ist zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach dem BAG unter anderem dann berechtigt, wenn der Lehrberechtigte die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausbildung. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes zu beurteilen (hier: die Mechatronik-Ausbildungsordnung).
Dies wurde von der beklagten Lehrberechtigten nicht erfüllt. Gründe dafür, dass ihr die Vermittlung der fehlenden Ausbildungsinhalte nicht möglich gewesen wäre, waren nicht erkennbar. Der Austritt des Lehrlings war auch nicht verspätet, weil er die Gespräche und Bemühungen seiner Vertreter zur Problemlösung abwarten durfte ().