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SWK 14, 10. Mai 1994, Seite 061

Bescheid: Zustellung

•Ein schriftlicher

Bescheidist erst ab dem Zeitpunkt erlassen, in dem er rechtswirksam zugestellt worden ist — (§ 15 Abs. 1 Z 3 Börsegesetz)

Gemäß § 97 Abs. 2 der Börseordnung waren die Maklersicherheiten gemäß § 10 vom Kartenausschuß bis zu bestimmen und von den Freien Maklern bis zu erlegen. Der Bescheid über die Festsetzung der Maklersicherheit, zahlbar bis , wurde im Beschwerdefall erst am zugestellt und war deshalb verspätet. (Aufhebung des Bescheides der Wiener Börsekammer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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