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Nachsicht von Lohnsteuer aufgrund sachlicher Unbilligkeit
AVR 2022/23
Die vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer stellt für den Arbeitnehmer als Steuerschuldner eine „bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit“ iSd § 236 Abs 2 BAO dar, auf welche § 236 Abs 1 BAO „sinngemäß“ Anwendung findet. […] Eine [sachliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO kann] insoweit vorliegen, als die aus der Rückzahlung [von Vorteilen aus einem Dienstverhältnis] resultierenden Werbungskosten (§ 16 Abs 2 EStG) nicht in positiven Einkünften des Rückzahlungsjahres Deckung finden und sohin insoweit keine steuerliche Auswirkung zeitigen können, wenn dies zu einer gravierenden Belastung des Steuerpflichtigen führt.
Sachverhalt: Der Revisionswerber erhielt im Jahr 2011 von seinem Dienstgeber eine Teilabfertigung seines Betriebspensionsanspruchs ausbezahlt. In der Folge stellte sich heraus, dass der Abfindungsbetrag zu hoch ermittelt worden war, woraufhin der Revisionswerber im Jahr 2012 den irrtümlich zu viel erhaltenen Betrag an seinen Dienstgeber zurückzahlen musste. Da der rückgezahlte Betrag seine Einnahmen des Jahres 2012 überstieg, konnte die Rückzahlung im Jahr 2012 nicht zur Gänze als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG berücksichtigt werden. Der Revisionswerber beantrag...