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SWK 10, 25. April 1994, Seite 39

Geschäftsfreunde: Bewirtung

• Die Bewirtung von Geschäftsfreunden konnte zur Gänze als nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung behandelt werden — (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1972)

»... Jeder Aufwand für die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt damit unter das gesetzliche Abzugsverbot (vgl. z. B. das Erkenntnis des , mit weiterem Hinweis). Ob diese Bewirtung der Erfüllung von Repräsentationspflichten des Beschwerdeführers selbst dienten, war dabei nicht mehr von Bedeutung. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer übernommenen Aufwendungen der Unterbringung von jugoslawischen Kunden, weil unter den Begriff der Bewirtungskosten auch der Aufwand für die Unterkunftsgewährung fällt ... In gleicher Weise unterliegen auch die vom Beschwerdeführer insbesondere an jugoslawische Kunden geleisteten ›kleinen Sachgeschenke‹ dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1972. Auch hinsichtlich dieser Aufwendungen kommt den Gründen, die den Abgabepflichtigen zur Hingabe solcher Geschenke veranlassen, keine Bedeutung zu, weil ihnen überwiegend repräsentativer Charakter gegenüber Geschäftsfreunden beizumessen ist ... Aus dem Hinweis auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 258.774-IV/6/76, und vom , GZ...

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