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SWK 10, 25. April 1994, Seite 38

VfGH: Bürgschaftserklärung

• Bloße Aushändigung einer Bürgschaftserklärung löst keine Gebührenpflicht aus — (§ 33 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG)

Die bloße Aushändigung (der Besitz) der von Bürgen unterfertigten — gemäß § 1356 Abs. 2 ABGB notwendig schriftlichen — Erklärung der Bürgschaftsübernahme genügt für die Gebührenpflicht nicht. Eine Regelung wäre grob unsachlich und durch nichts zu rechtfertigen, die dem Empfänger einer Bürgschaftserklärung allein durch deren Empfangnahme und ohne eigenes Zutun zum Gebührenschuldner machen würde. (Aufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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