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SWK 10, 25. April 1994, Seite 36

Gewillkürtes Betriebsvermögen

• Bei einem protokollierten Gewerbetreibenden ist gewillkürtes Betriebsvermögen nicht anders als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln — (§ 5 EStG 1972)

Strittig ist, ob das Gasthaus und die Fremdenpension samt Säge sowie die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer KG eine einheitliche Tätigkeit bilden, aus der insgesamt — wenn man die durch Rückgängigmachen der Investitionsbegünstigungen adaptierten Gewinne betrachtet — ein positives Ergebnis zu erzielen ist (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob die Führung des Gasthauses und der Fremdenpension samt Säge eine von der Beteiligung getrennte Tätigkeit und somit selbst unter Heranziehung der adaptierten Gewinne steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt (Ansicht der Finanzbehörde).

»Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich außer Streit gestellt, daß es sich bei der Beteiligung des Beschwerdeführers als Kommanditist der GmbH & Co. KG um gewillkürtes Betriebsvermögen der Fremdenpension und des Gasthauses samt Säge handelt ...

Im vorliegenden Fall war daher ... zu prüfen, ob zwischen der Führung der Fremdenpension und des Gasthauses samt Säge einerseits und der Beteiligung andererseits eine objektive, organisat...

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