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SWK 10, 25. April 1994, Seite 35

Ermittlungsergebnisse: Vorhalt

• Die Abgabenbehörde hat Ermittlungsergebnisse, die sie dem Bescheid zugrunde legen will, dem Abgabepflichtigen zur Äußerung vorzuhalten — (§ 115 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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