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SWK 10, 25. April 1994, Seite 27

Betriebspension und Betriebsübergang

Konsequenzen des Betriebsüberganges für individuelle Pensionszusagen

Kurt Bednar und Roland Reisch

Nach der bisherigen Rechtslage gingen Arbeitsverträge beim Betriebsübergang nicht ex lege auf den Erwerber über; hierzu bedurfte es einer vertraglichen Vereinbarung Veräußerer — Erwerber — Arbeitnehmer, in der Praxis eines entsprechenden Verhaltens dieser drei Personen. Das Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG), das uns über EWR/EG/EU (Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen) beschieden wurde, kehrt die Folge des Betriebsüberganges ins Gegenteil: Der Erwerber tritt ex lege in die Arbeitsverträge mit dem Veräußerer ein, die Arbeitsplätze gehen — so die Intention — nicht verloren.

Betriebliche Altersvorsorge (BAV) teilt das Schicksal der Arbeitsverträge; individuelle Pensionszusagen — und nur die wollen uns hier weiter interessieren — gehen daher seit dem AVRAG () mit dem Basis-Dauerschuldverhältnis auf den Erwerber über, und zwar in jeder Finanzierungsvariante (direkte Leistungszusage, Pensionskasse, Lebensversicherung).

1. Die Außerkraftsetzung des Prinzips des AVRAG

1.1. Einzelrechtsnachfolge

Geht das Unternehmen (der Betrieb, der Betriebs...

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