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SWK 10, 25. April 1994, Seite 257

Berechnung der KU 1 bei speziellen Wirtschaftszweigen

(BMF) — In Ergänzung zum Erlaß vom , Zl. 14 0607/1-IV/94, wird die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu den Sonderregelungen der KU 1 gemäß § 57 Abs. 2 und 3 HKG (Regelungen für spezielle Wirtschaftszweige) in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 958/1993 (10. Handelskammergesetznovelle), mitgeteilt. Rechtsgrundlagen sind die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen gefaßten Organbeschlüsse der Wirtschaftskammer Österreich (vgl. Pkt. 1 des Erlasses vom , Zl. 14 0607/1-IV/14/94, sowie die Anlage zu diesem Erlaß. Über diese Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.

1. Banken Bei Banken (Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993) wird der umlagepflichtige Umsatz auf Basis der Nettozinserträge und der Bruttoprovisionen ermittelt (siehe Seite 2 der Anlage zum Erlaß vom ). Aufgrund der Besonderheiten bei der Verfügbarkeit der Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KU 1 ist dabei wie folgt vorzugehen:

a) Auf Grundlage des zu Beginn eines Kalendermonats j...

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