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AVR 6, Dezember 2022, Seite 243

Leistungsortverlagerung als Sanktion bei Umsatzsteuerhinterziehung?

Climate Corporation Emissions Trading, C-641/21

Annika Streicher

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem kürzlich ergangenen EuGH-Urteil in der Rs Climate Corporation Emissions Trading (C-641/21). In dieser Entscheidung stellt der EuGH klar, dass eine Leistungsortverlagerung als Sanktionierung einer Umsatzsteuerhinterziehung nicht mit der MwStSyst-RL vereinbar ist.

1. Sachverhalt

Die Climate Corporation Emissions Trading GmbH (im Folgenden: Climate GmbH) mit Sitz in Österreich übertrug im Jahr 2010 Treibhausgasemissionszertifikate gegen Entgelt an die Bauduin Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Bauduin GmbH) mit Sitz in Deutschland. Die Bauduin GmbH war ein sogenannter „Buffer“ in einem Umsatzsteuerkarussell. Ein Buffer ist ein am Markt tätiges Unternehmen, das auch anderweitige Umsätze erzielt und dessen Funktion darin besteht, den Waren-/Dienstleistungskreislauf zu verschleiern. Häufig werden mehrere Buffer hintereinandergeschaltet, um es der Finanzverwaltung noch schwieriger zu machen, den Waren-/Dienstleistungskreislauf zu erkennen. Häufig sind die als Buffer eingesetzten Unternehmen gutgläubig und wissen nichts von ihrer eigenen Rolle.

Unter Anwendung der B2B-Grundregel in § 3a Abs 6 UStG (bzw § 3a Abs 2 dUStG; Umsetzung von Art 44 MwStSyst-RL) lag der Le...

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