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Abgabenerhebung durch Gemeindeverbände
Die Erhebung bundesgesetzlich geregelter Gemeindeabgaben durch Gemeindeverbände
Die Erhebung von Abgaben kann mit beträchtlichem Ressourcenaufwand verbunden sein und einschlägiges juristisches Fachwissen erfordern. Die Bündelung der Abgabenerhebung durch mehrere Gemeinden in einem Gemeindeverband kann zu einer Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung beitragen. Ihr sind allerdings (finanz)verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Eine wesentliche Grenze stellt dabei das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dar.
1. Bundes(verfassungs)rechtliche Grundlage
1.1. Kommunalsteuer
§ 7 Abs 3 F-VG bestimmt im Verfassungsrang, dass die Bundesgesetzgebung die Überlassung der Kommunalsteuer an die Gemeinden davon abhängig machen kann, dass die Regelungen der Erhebung und der Verwaltung dieser Abgaben zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze dem Bund vorbehalten bleibt. In Ausführung dieser Bestimmung sind § 16 und 18 FAG 2017 im einfachen Gesetzesrang ergangen: § 16 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 FAG 2017 bezeichnet die Kommunalsteuer zwar als ausschließliche Gemeindeabgabe, § 18 Abs 1 FAG 2017 überträgt aber die Regelungskompetenz für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer nur insoweit in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, als nicht bundesgesetzliche Vors...