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Begründung einer amtswegigen Wiederaufnahme: Verweis auf Prüfungsbericht zulässig
AVR 2022/11
Das Finanzamt kann zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen.
Sachverhalt: Die Abgabenbehörde nahm nach einer Außenprüfung die Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 wegen Hervorkommens neuer Tatsachen (§ 303 Abs 1 lit b BAO) wieder auf. Im Bescheid über die Wiederaufnahme verwies die Abgabenbehörde begründend auf die Textziffer (Tz) 5 des Prüfungsberichts (§ 150 BAO). Die mitbeteiligte Partei erhob Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und beantragte dessen Aufhebung wegen mangelhafter Begründung.
Das BFG hob den Wiederaufnahmebescheid auf, da in der verwiesenen Tz 5 des Prüfungsberichts lediglich Berechnungen enthalten wären, nicht aber jene Sachverhaltsumstände, auf welche die Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt worden wäre.
Die Abgabenbehörde erhob außerordentlich Revision und brachte vor, die Ausführungen des BFG seien aktenwidrig, da jene Tz 5 des Prüfungsberichts wiederum auf die Tz 3 und 4 verweise, aus welchen sich der Tatsachenkomplex entnehmen lasse, auf den sich die Behörde bei der Wiederaufnahme gestützt habe.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision ist zulässig und begründet....