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AVR 4, August 2020, Seite 155

Wiederaufnahme: Neuhervorkommen einer Tatsache ist aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen

AVR 2020/17

§ 303 Abs 1 lit b BAO

Der Wiederaufnahme wohnt […] konzeptiv eine Antragsteller-Perspektive inne, zumal auch der Antragsteller bestimmt, welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch welchen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen werden und daher Sache des Wiederaufnahmeverfahrens sind. Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden.

Sachverhalt: Anlässlich einer im Jahr 2017 erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG für die Jahre 2011 bis 2016 hielt der Prüfer in seinem Bericht fest, dass Honorarzahlungen für von der Beschwerdeführerin erbrachte Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen (teilweise) nicht als Einnahmen erklärt wurden. Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Außenprüfung und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2016 entsprechend neue Sachbesch...

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