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KESt-Erstattung: Gemeinsame Antragstellung zulässig
AVR 2020/16
Das BFG teilt die Meinung der Beschwerdeführer, dass diesen der Erstattungsanspruch [für Kapitalertragsteuer aus gemeinsamen Kapitalanlagen] gemeinsam zukommt. […] Bereits bedingt durch die gemeinsame Antragstellung durch die Beschwerdeführer kann auch die abgabenrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt werden.
Sachverhalt: Ein in der Schweiz ansässiges Ehepaar erzielte im Jahr 2016 kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte und unterlag mit diesen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Auf sämtlichen gegenständlichen Konten und Depots waren die Ehepartner gemeinschaftliche Inhaber. Im Jahr 2018 beantragte das Ehepaar gemeinsam (unter Verwendung eines einzelnen Formulars) die Rückzahlung der in S. 155 Österreich einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Art 28 DBA Schweiz.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass ein von mehreren Personen gestellter Antrag nicht zulässig sei. Einer gemeinsamen Antragstellung stehe nämlich die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO entgegen. Zudem sei die Antra...