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Nachsicht kann Erhebung eines Rechtsmittels nicht ersetzen
AVR 2020/15
Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären.
Sachverhalt: Ein Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie behandelte in den Jahren 2009 bis 2012 sämtliche Umsätze aus seiner Praxis als steuerfrei gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Befreiung nur für Behandlungen zustand, die medizinisch indiziert waren, und änderte daraufhin die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 ab. In der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte das BFG die Rechtsansicht des Finanzamtes. Die Umsatzsteuerbefreiung wurde nicht für sämtliche ärztliche Tätigkeiten zuerkannt, sondern nur für solche, d...