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AVR 4, August 2020, Seite 149

Verschulden lässt sich nicht auf andere abschieben

Anmerkung zu , Revision nicht zugelassen

Domenic Dirnbacher

Nachdem eine GmbH im Baugewerbe in Konkurs geschlittert war, wurde der Geschäftsführer gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO in Haftung genommen. Das BFG hielt dabei an der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Gleichbehandlungsgrundsatz fest. Die Verkürzung der Abgaben war verschuldet – sich herausreden auf andere (Behörden oder Banken) könne man nicht. Abgesehen davon können Fehler bei der Quotenberechnung im Bereich der Lohnsteuer tückisch sein.

1. Der Fall

Die GmbH war als Bauträgerin (Primärschuldnerin) tätig und wurde vom Beschwerdeführer von 2009 an bis zur Auflösung als Geschäftsführer vertreten. Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts vom wurde über die Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Es hafteten Steuern und Abgaben aus: Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben zzgl Säumniszuschlägen. Das zuständige Finanzamt richtete einen Vorhalt an den Beschwerdeführer. Darüber sowie über die geplante Haftungsinanspruchnahme wurde er per informiert und zur Stellungnahme zu den Haftungsvoraussetzungen aufgefordert – welche unterblieb...

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