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AVR 4, August 2020, Seite 144

Verfahrensgegenstand bei Aufhebungsanträgen nach § 295 Abs 4 BAO samt Eventualanträgen

Jüngste Rechtsprechung von VfGH und BFG

Markus Knechtl

Beruht ein abgeleiteter Bescheid auf einem Nichtbescheid, enthält § 295 Abs 4 BAO ein Antragsrecht, diesen Bescheid aufzuheben. Die Prüfung, ob der Aufhebungsantrag iSd per aufgehobenen letzten Satzes des Abs 4 rechtzeitig ist, hat (auch bei einem „rechtzeitigen“ Antrag) zu unterbleiben, wenn dieser letzte Satz auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden darf; andernfalls liegt ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers vor. Ein Eventualantrag kann nur dann Sache des Verfahrens vor dem BFG sein, wenn darüber zuvor von der Abgabenbehörde abgesprochen werden musste (, und ).

1. Der Fall

Ein Beschwerdeführer war im Jahr 1999 an drei Kommanditgesellschaften als Kommanditist beteiligt. Aus zwei Beteiligungen wurden geringe Gewinne, aus der dritten Beteiligung ein hoher Verlust erklärt. Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungskonform. Im Dezember 2006 erhielt das für das Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers zuständige Finanzamt Mitteilungen hinsichtlich der Nichtfeststellung zweier Beteiligungen. Im J...

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