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AVR 4, August 2020, Seite 141

BAO: Aufhebung (ersatzlos)?

Walter Summersberger

Es gibt mehrere Arten der Bescheidaufhebung in der BAO. Zu unterscheiden ist zwischen „ersatzlosen“ und „nicht ersatzlosen“ Aufhebungen. Zu klären ist, ob die BAO eine kassatorische Aufhebung auch zulässt, wenn der Sachverhalt durch die Abgabenbehörde ausreichend geklärt ist und sohin keine Rechtfertigung für eine Zurückverweisung erkannt werden kann.

1. Grundlagen

Die meritorische Entscheidungsbefugnis sowohl der Abgabenbehörde als auch des BFG umfasst die Abweisung eines Begehrens oder die Abänderung eines Bescheides (§§ 263 Abs 1 lit b und 279 Abs 1 BAO). Die Abänderungsbefugnis wird durch die „Sache“ begrenzt, das ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der ersten Instanz gebildet hat.„Identität der Sache liegt immer dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen […] mit dem früheren deckt.“ Ist über eine Beschwerde nicht formal zu entscheiden (Zurückweisung, Zurücknahme, Ge...

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