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Regelbedarfssätze für Unterhaltszahlungen für das Kalenderjahr 2021
, 2020-0.486.528, BMF-AV 2020/111.
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 LStR verwiesen. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
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Altersgruppe | Regelbedarfssätze |
0 – 3 Jahre | 213 Euro |
3 – 6 Jahre | 274 Euro |
6 – 10 Jahre | 352 Euro |
10 – 15 Jahre | 402 Euro |
15 – 19 Jahre | 474 Euro |
19 – 25 Jahre | 594 Euro |