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AVR 4, August 2020, Seite 136

Regelbedarfssätze für Unterhaltszahlungen für das Kalenderjahr 2021

avr Redaktion

, 2020-0.486.528, BMF-AV 2020/111.

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 LStR verwiesen. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Altersgruppe
Regelbedarfssätze
0 – 3 Jahre
213 Euro
3 – 6 Jahre
274 Euro
6 – 10 Jahre
352 Euro
10 – 15 Jahre
402 Euro
15 – 19 Jahre
474 Euro
19 – 25 Jahre
594 Euro

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