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ASoK 9, September 2015, Seite 322

Nachentrichtete Beiträge nach § 68a ASVG

Sozialversicherungs-, steuer- und grundrechtliche Aspekte

Otto Taucher

Nach § 68 ASVG verjährte Lücken im Pensionsversicherungsverlauf können vom Dienstnehmer durch (Nach-)Zahlung der Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge wieder leistungswirksam werden. Da im diesbezüglichen § 68a ASVG-Verfahren der Dienstnehmer hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge sowohl als Beitragsschuldner als auch als Beitragsträger anzusehen ist und er die entrichteten Dienstgeberbeiträge vom Dienstgeber nur via Schadenersatzklage geltend machen kann, sind hinsichtlich § 68a ASVG verfassungsrechtliche Bedenken auszumachen. Einkommensteuerrechtlich liegt ein Nachkauf von Versicherungszeiten (§ 18 EStG) vor.

1. Vorbemerkungen

Während bisher Lücken im Versicherungsverlauf und bei den Beitragsgrundlagen der pensionsversicherten Personen in der Regel ausschließlich erst im Zuge der Beantragung einer (Alters-)Pension aufgefallen sind, hat sich seit durch die Umstellung der Pensionsberechnung anhand des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des APG und der Mitteilung von Kontoerstgutschriften (§ 15 APG) der diesbezügliche Informationsstand der Pensionsanspruchsberechtigten wesentlich verbessert. Mit der Kontoerstgutschrift werden nämlich für ab dem Geborene, die vor dem Jahr 2005 zumindest einen Versicherungsmonat erworben haben, alle (Alt-)Pensionsansprü...

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