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AVR 2, April 2022, Seite 81

Verbot geheimer (der Partei unzugänglicher) Beweismittel

AVR 2022/7

§ 183 BAO

Es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien grundsätzlich nicht vereinbar, eine Entscheidung auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen.

Sachverhalt: Der Revisionswerber, ein österreichischer Staatbürger, war in den streitgegenständlichen Jahren (2013 bis 2015) als Dienstnehmer bei einem liechtensteinischen Unternehmen beschäftigt. Im September 2012 meldete er seinen Wohnsitz in X (Österreich) ab; er sei nach Y (Schweiz) umgezogen, von wo aus er täglich nach Liechtenstein pendle. Im November 2014 langte beim Finanzamt ein anonymes Schreiben ein. Darin wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe sich vor zwei Jahren in X amtlich abgemeldet und in Y angemeldet. Tatsächlich wohne er aber wie vorher bei seiner Lebensgefährtin in X.

Das Finanzamt nahm Ermittlungen auf, stellte fest, dass der Revisionswerber weiterhin einen Wohnsitz in X habe und erließ Einkommensteuerbescheide, in denen der Revisionswerber als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde.

Die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom BFG abgewiesen. Das BFG stützte sich bei seinen Feststellungen zum Wohnsitz des Revisionswerbers auf die anonyme Anzeige – welche dem Revisions...

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