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AVR 5, Oktober 2021, Seite 179

Bescheidbeschwerde: Einkünftequalifikation ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand

AVR 2021/20

§ 260 Abs 1 lit a BAO

Da nur der Spruch eines Bescheids der Rechtskraft fähig ist (vgl zB , 2184/75), kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs 1 lit b BAO sein (vgl Ritz, BAO6 [2017] § 250 Tz 7).

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit für ihre Tätigkeit in der Organisation der Arztpraxis ihres Ehegatten. Den Feststellungen einer Außenprüfung folgend wurden die Einkünfte jedoch in den gegenständlichen Einkommensteuerbescheiden als solche aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Gegen die Umqualifizierung der Einkunftsart erhob die Steuerpflichtige Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung: […] Da nur der Spruch eines Bescheids der Rechtskraft fähig ist (vgl zB , 2184/75), kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs 1 lit b BAO sein (vgl Ritz, BAO6 [2017] § 250 Tz 7). Die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs unter eine bestimmte Einkunftsart gehört nicht zum (bindenden...

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