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AVR 5, Oktober 2021, Seite 175

Ein Abgabenbescheid ist nicht von einem Feststellungsbescheid abgeleitet, wenn der später ergangene Feststellungsbescheid keine Änderung des Abgabenbescheids erfordert

AVR 2021/17

§ 295 BAO

Da die Feststellungsbescheide die dem Revisionswerber zugewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb („Gewinntangente“) mit exakt jenen Werten ausgewiesen haben, die den an den Revisionswerber schon früher ergangenen Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegen, konnten die Feststellungsbescheide zu keiner Änderung nach § 295 Abs 1 BAO führen (vgl Ritz, BAO6 [2017] § 295 Tz 9). […] Damit erweisen sich die genannten Einkommensteuerbescheide nicht als vom Feststellungsbescheid abgeleitet.

Sachverhalt: Der Revisionswerber erzielte Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft. Mit als Bescheiden intendierten Erledigungen („Nichtbescheiden“) vom wurden die Gewinntangenten der Jahre 1999 bis 2003 gemäß § 188 BAO „festgestellt“ und der Revisionswerber für diese Jahre entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Zurückweisung einer Beschwerde gegen die rechtsunwirksamen „Feststellungsbescheide“ im November 2008 wurden die Einkünfte mit Bescheiden vom (erstmals rechtswirksam) gemäß § 188 BAO festgestellt. Da die Feststellungsbescheide jene Werte enthielten, die den Einkom...

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