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Wien ist anders – das Wiener COVID-19-Ratenzahlungsmodell und die Finanzverfassung
Die Stadt Wien hat für die von ihren Abgabenbehörden vollzogenen Abgaben ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Dieses weicht in einigen wesentlichen Strukturmerkmalen bewusst von der in diesem Bereich kurz davor ergangenen Regelung des Bundes (§ 323e BAO) ab. Der Sonderweg des Wiener Landesabgabenrechts führt insbesondere zu Fragen nach seiner finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf § 7 Abs 6 F-VG. Auf Grundlage dieser Vorschrift hat der Bund vor einigen Jahren den Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) auf Landes- und Gemeindeabgaben erstreckt. Dieser Beitrag widmet sich daher der Frage, ob die Wiener Landesgesetzgebung mit den Vorgaben der Finanzverfassung in Einklang steht.
1. COVID-19-Ratenzahlungsmodell der BAO
Der Bundesgesetzgeber hat durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz die Regelung des § 323e BAO eingeführt, mit der für überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände das sogenannte „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ geschaffen wurde. Dieses Modell ermöglicht im Kern unter bestimmten, in § 323e BAO geregelten Voraussetzungen Zahlungserleichterungen für Abgaben...