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Postlaufprivileg des § 108 Abs 4 BAO nur bei Versand durch die Österreichische Post AG
AVR 2023/3
[D]ie Beschwerdeführerin [ist] nicht im Recht, wenn sie meint, der Postlauf iSd § 108 Abs 4 BAO sei auch bei der Beförderung einer Briefsendung durch andere Unternehmen als die Österreichische Post AG beachtlich.
S. 47Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurde am ein Bescheid zugestellt, die Beschwerdefrist endete daher am . Am übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde einem Speditionsunternehmen, welches wiederum einen Pakt- und Postdiensteanbieter (nicht die Österreichische Post AG) mit der Zustellung beauftragte. Das Schriftstück gelangte am bei der Abgabenbehörde ein.
Die Abgabenbehörde sah die Beschwerde als rechtzeitig an und erließ eine meritorische Beschwerdevorentscheidung. Nachdem die Beschwerdeführerin (unstrittig fristgerecht) einen Vorlageantrag eingebracht hatte, griff das BFG von sich aus die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, namentlich die Anwendbarkeit des § 108 Abs 4 BAO („Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet“) auf.
Rechtliche Beurteilung: […] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unter Postlauf unstrittig die Zeit zu verstehen ist, die zwischen (behandlungs)wirksamer Übergabe eines Schriftstücks an die Post und dessen Einlangen bei der zus...