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AVR 1, Februar 2023, Seite 15

Neuerliche Zinsanpassung

avr Redaktion

, 2023-0.067.111, BMF-AV 2023/12.

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, 205 Abs 2, 205a Abs 4, 205c Abs 5 BAO).

Der Basiszinssatz vom (= Diskontsatz vom ) betrug 2,5 %. Mit BGBl II 2002/309 (Änderung der Basis- und ReferenzzinssatzVO) wurde die Bezugsgröße für den Basiszinssatz (bisher: Einlagenfazilität) auf die Veränderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsoperationen umgestellt. Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung idF BGBl II 2002/309, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht (§ 1 Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl I 1998/125). Seither ergaben sich aufgrund der vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:


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Wirksamkeit ab
Basiszinssatz
Stundungszinsen
Aussetzungszinsen
Anspruchszinsen
Beschwerdezinsen
Umsatzsteuerzinsen
0,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
2,63 %
1,38 %
3,38 %
3,38 %
3,38 %
3,38 %
3,38 %
1,88 %
3,88 %
3,88 %
3,88 %
3,88 %
3,88 %
2,38 %
4,38 %
4,38 %
4,38 %
4,38 %
4,38 %

Dieser Erl...

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