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Bescheidadressaten bei einer atypisch stillen Gesellschaft
AVR 2021/6
Ein an eine unechte (atypische) stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß § 188 BAO kann die Bezeichnung des Geschäftsherrn (Inhaber des Unternehmens) mit dem Zusatz „und Mitgesellschafter“ enthalten. Die stille Gesellschaft ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn (Inhaber des Unternehmens) und des stillen Gesellschafters (oder der stillen Gesellschafter) aufweist.
Sachverhalt: Mit Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO wurden die Einkünfte der Jahre 2008 bis 2013 der „G GmbH und Mitges“ (einer atypisch stillen Gesellschaft, welche aus der G GmbH als Geschäftsherrin und einigen weiteren stillen Gesellschaftern besteht) festgestellt. In den Feststellungsbescheiden wurden die Einkünfte jeweils an im Bescheid mit Namen, Adresse und Steuernummer identifizierte Personen zugewiesen.
Eine gegen die Feststellungsbescheide erhobene Beschwerde wies das BFG mit Beschluss als unzulässig gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurück: Mangels korrekter Adressierung wären die Erledigungen des Finanzamtes nicht als Bescheide zu qualifizieren. Bei dem Adressaten „G GmbH und Mitges“ handle es sich um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde. Die angefocht...