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Anträge bis zur Rechtskraft im Fall vorläufiger Bescheide
Die Zulässigkeit von Anträgen bis zur Rechtskraft der Veranlagung zB bei Forschungsprämien
Forschungsprämien sind nach § 108c Abs 3 EStG „erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung)“ zu beantragen. Werden Bescheide über Einkommen-/Körperschaftsteuer oder Feststellungen vorläufig nach § 200 BAO erlassen, stellt sich die Frage, ob eine Befristung von Anträgen bis zur Rechtskraft als Fristende die Rechtskraft der vorläufigen Bescheide oder die Rechtskraft der endgültigen Bescheide markiert. Dieser Beitrag sucht eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung.
1. Sachverhalt
Ein Abgabepflichtiger beantragt nach § 108c EStG eine Forschungsprämie nach Eintritt der formellen Rechtskraft seiner vorläufigen Veranlagung der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer. Das Finanzamt weist den Antrag als unzulässig zurück: Die Rechtskraft der Veranlagung sei bereits eingetreten. Der Antrag sei deshalb nach § 108c Abs 3 EStG verspätet.
2. Frage
Ist die Ausschlussfrist für Forschungsprämien nach § 108c EStG an der Rechtskraft der vorläufigen oder der endgültigen Veranlagung auszurichten?
3. Gesetzeswortlaut
§ 108c Abs 3 EStG befristet Anträge auf Forschungsprämien „bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-,...